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  • · Nachricht · Personalmanagement

    Bei Arbeitsunfähigkeit ist Dienstwagen nicht im Betrieb abzuliefern

    | Ein Mitarbeiter ist während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet, einen Dienstwagen im Betrieb abzuliefern. Er muss ihn lediglich an seinem Wohnort an den Arbeitgeber herausgeben, entschied das LAG Berlin-Brandenburg. |

     

    HINTERGRUND |  Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens handelt es sich um einen geldwerten Vergütungsanspruch. Der Besitzanspruch des Mitarbeiters setzt einen Vergütungsanspruch voraus. Er endet, wenn die Entgeltfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist, sodass dann auch der Besitzanspruch des Mitarbeiters - zumindest vorübergehend - ruht. Der Mitarbeiter muss in diesem Fall das Fahrzeug und die Schlüssel herausgeben (LAG Berlin-Brandenburg 10.1.13, 10 Sa 809/12, Abruf-Nr. 130900).

     

    PRAXISHINWEIS | Es handelt sich dabei um eine Holschuld des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann daher einen Verzugschaden wegen Nicht-Herausgabe des Dienstwagenschlüssels so lange nicht geltend machen, wie er die Herausgabe am Wohnort des Mitarbeiters nicht verlangt hat.

     
    Quelle: ID 42300006