· Fachbeitrag · Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
Wenn Betriebsratsmitglieder zu viel „plaudern“
von Heike Mareck, RAin und externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund
| In der betrieblichen Praxis kommt es öfter vor, dass Betriebsratsmitglieder gegenüber ArbN „zu viel aus den Betriebsratsgremien plaudern“. Der Beitrag zeigt auf, wann die Mitglieder des Betriebsrats zu Schweigen haben und welche rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten dem Betroffenen oder des Gremiums andernfalls drohen. |
1. Die Ausgangssituation
Teilt ein Betriebsratsmitglied zum Beispiel Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Rahmen des Betriebsratsamts bekannt geworden sind, Dritten mit, liegt ein sanktionsbewährter Verstoß gegen § 79 Abs. 1 BetrVG vor. Diese Norm enthält aber nur eine Verpflichtung gegenüber dem ArbG. Sie ist damit auf das Verhältnis zwischen Gremiumsmitglied und ArbG auch in dem möglichen Sanktionsszenario beschränkt.
Darüber hinaus ist das Betriebsratsmitglied auch hinsichtlich der Informationen über andere ArbN, die es im Rahmen seiner Tätigkeit vor allem in den Verfahren nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 und 2 BetrVG erlangt, in weitem Umfang der Verschwiegenheitspflicht unterworfen. Solche Pflichten sowohl des Betriebsrats als Gremium als auch der einzelnen Mitglieder ergeben sich gegenüber den betroffenen ArbN unter dem Aspekt des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 1 und 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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