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  • · Fachbeitrag · Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen: Die Auflösungen

    | Nachstehend finden Sie die Antworten auf den Praxistest von Seite 204. |

     

    1.

    Nein! Für das Verlangen nach einem sogenannten Zwischenzeugnis trifft § 109 GewO keine Regelung. Ein solcher Anspruch kann sich aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergeben. So ist der ArbG verpflichtet, ein Zwischenzeugnis auszustellen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Dieses wird bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses, wie Versetzungen, Zuweisungen von neuen Tätigkeiten oder nach längerem Ruhen des Arbeitsverhältnisses angenommen. Auch kann z.B. ein Vorgesetztenwechsel die Erteilung eines Zwischenzeugnisses rechtfertigen. Hingegen ist der bloße Wunsch nach einer Bewerbung für sich genommen nicht ausreichend, um ein berechtigtes Interesse (an der Erteilung des Zwischenzeugnisses) annehmen zu können.

    2.

    Ja! Im Rahmen einer Versetzung der A wird ein berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis angenommen. Unabhängig von der Frage, ob die A mit dem neuen Arbeitsplatz zufrieden ist oder sich anders bewerben will, rechtfertigt die rechtliche und tatsächliche Änderung des Arbeitsverhältnisses einen solchen Anspruch.

    3.

    Nein! Nach 13 Monaten ist schon allein wegen des Zeitmoments von einer sogenannten Verwirkung des Zeugniserteilungsanspruchs auszugehen (BAG 17.2.88, 5 AZR 638/86, EzA § 630 BGB Nr. 12). Dies gilt insbesondere, wenn weitere Umstände hinzukommen, die beim ArbG die Überzeugung hervorgerufen haben, kein Zeugnis mehr ausstellen zu müssen, wie etwa ein hoher Lottogewinn und eine Weltreise.

    4.

    Ja! Eine allgemein gehaltene Ausgleichsquittung, wie auch die allgemeine Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich führen nicht ohne Weiteres dazu, dass hierin ein Verzicht auf ein qualifiziertes Zeugnis enthalten ist. Vielmehr muss ein solcher Verzichtswille klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (LAG Köln 17.6.94, 4 Sa 185/94, LAGE § 630 BGB Nr. 22).

    5.

    Nein! Zwar muss der Firmenbriefkopf enthalten sein, haltbares Papier von guter Qualität ohne Flecken, Radierungen, Verbesserungen und Streichungen benutzt werden, aber das zweimalige Falten des Zeugnisses, um dieses in einen Geschäftsumschlag zu stecken, entspricht der für die Zeugniserteilung gebotenen Form. Dies gilt zumindest, wenn die Kopierfähigkeit erhalten bleibt und sich die Knicke nicht auf den Kopien abzeichnen (BAG 21.9.99, 9 AZR 893/98, EzA § 630 BGB Nr. 22).

    6.

    Ja! Nach der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale ist ein Rückgriff auf eine Zufriedenheitsskala in der Zeugnissprache üblich geworden. Die erteilte Beurteilung „im Wesentlichen zu unserer Zufriedenheit=“ entspricht einer Schulnote von ausreichend. Eine durchschnittliche Leistungsbeurteilung kann der ArbN verlangen. Im Zweifel ist ein ArbN durchschnittlich zu bewerten. Der ArbG muss Umstände nachweisen, die eine schlechtere Bewertung rechtfertigen. Will der ArbN eine überdurchschnittliche Beurteilung, muss er Tatsachen nachweisen, die die Formulierung auch rechtfertigen. Konkret heißt das, dass E die der Schulnote „befriedigend“ entsprechende Leistungsbeurteilung „stets zu unserer Zufriedenheit“ verlangen kann.

    7.

    Ja! Der ArbG ist bei Zusicherung im Rahmen eines Prozessvergleichs, von einem einzureichenden Zeugnisentwurf nur bei „grober Unrichtigkeit“ abzuweichen, bis zu dieser Grenze verpflichtet, sich an den Wortlaut des Vorschlags zu halten. Von der Rechtsprechung wird dies großzügig dahingehend ausgelegt, dass selbst ein mit Superlativen gespickter Entwurf vom ArbG zu übernehmen ist (LAG Hamm 4.8.10, 1 Ta 196/10, Abruf-Nr. 110148).

    8.

    Nein! Die F kann nach einer angemessenen Bearbeitungszeit, die von der Rechtsprechung mit einem Zeitraum zwischen 3 Tagen und 3 Wochen angesehen wird, die Erteilung eines Endarbeitszeugnisses verlangen, da ein solches zügig erstellt werden muss (LAG Schleswig-Holstein 1.4.09, 1 Sa 370/08, Abruf-Nr. 092364).

    9.

    Ja! Nach der neueren Rechtsprechung wird ein „gutes“ bis „sehr gutes“ Zeugnis durch das Fehlen einer Wunsch-, Bedauern- und Dankesformel entwertet. Das Fehlen einer solchen Abschlussformulierung ist daher einem verbotenem „Geheimzeichen“ gleichzusetzen (LAG Düsseldorf 3.11.10, 12 Sa 974/10, Abruf-Nr. 112581).

    10.

    Ja! Die in dem Zeugnis vorhandenen Formulierungen sind sogenannte „Geheimzeichen“ bzw. Zeugniscodes, die bedeuten, dass H zu übermäßigem Alkoholkonsum neigt und sich dann der weiblichen Belegschaft aufdrängt. Eine solche Geheimsprache widerspricht den Grundsätzen der Zeugnisklarheit und der -wahrheit, da H bis auf seine Ausgelassenheit in diesem Zusammenhang nichts vorzuwerfen ist. Selbst wenn H lebenslustiger gewesen wäre, dürften diese „Geheimcodes“ nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 206 | ID 30412930