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  • · Fachbeitrag · Probezeit

    Schwerbehinderte ArbN durch fehlendes Präventionsverfahren diskriminiert

    | Der ArbG ist weder europarechtlich noch durch deutsches Recht, insbesondere § 84 Abs. 1 SGB IX, verpflichtet, in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren (BEM) durchzuführen. Er kann daher eine sogenannte Probezeitkündigung ohne vorheriges BEM aussprechen. |

     

    Sachverhalt

    Die mit einem Grad von 50 schwerbehinderte ArbN war seit dem 1.10.12 als Leiterin der Organisationseinheit Qualitätsmanagement/Controlling des LKA beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In einem Personalgespräch am 11.2.13 teilte der Präsident des LKA der ArbN mit, dass er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zu beenden. Mit Schreiben vom 8.3.13 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis zum 31.3.13. Die ArbN erhob keine Kündigungsschutzklage.

     

    Im Verfahren vor dem BAG macht die ArbN einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend (BAG 21.4.16, 8 AZR 402/14, Abruf-Nr. 146613). Der ArbG habe sie wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert, indem er das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX bzw. das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX nicht durchgeführt habe. Das Präventionsverfahren sei eine besondere Schutzmaßnahme, um Nachteile für Schwerbehinderte zu vermeiden sowie eine „angemessene Vorkehrung“ im Sinne von Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Werde eine solche Vorkehrung nicht getroffen, sei dies als Diskriminierung zu werten. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, etwaige behinderungsbedingte Fehlleistungen zu beheben. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.