· Fachbeitrag · Prozessvergleich
Vollstreckbarkeit eines Vergleichs über dieErteilung eines Arbeitszeugnisses
von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Ein Prozessvergleich, in dem lediglich geregelt ist, dass sich der ArbG zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einer „sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung“ verpflichtet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit in dieser Form nicht vollstreckbar. Anderenfalls würde der Streit über die konkrete Formulierung des Zeugnisses unzulässigerweise vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert. |
Sachverhalt
Im Januar 2016 schlossen ArbG und ArbN vor dem ArbG folgenden Vergleich, in dem es unter anderem hieß:
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz.“.
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