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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Wann haftet der ArbG bei Diebstahl an Sachen des ArbN im Betrieb?

    | Eine Schutzpflicht des ArbG besteht nur für (Wert-)Gegenstände, die der ArbN regelmäßig mit sich führt und zur Arbeitsleistung mittelbar oder unmittelbar benötigt. Diese besteht in zumutbaren Maßnahmen, um den ArbN vor Verlust oder Beschädigung der Sachen zu schützen ( LAG Hamm 21.1.16, 18 Sa 1409/15, Abruf-Nr. 146392 ). |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN, ein Mitarbeiter im Krankenhaus, trägt vor, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 EUR in seinen Büroschreibtisch eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Die Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien.

     

    Die Bürotür habe nur mit einem Generalschlüssel geöffnet werden können. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertigerweise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt. Der Schlüssel sei entwendet worden, als ihr Spind aufgebrochen wurde. Der ArbG habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass der Generalschlüssel sicher aufbewahrt wurde. Dadurch wurde der Diebstahl der Wertsachen möglich gemacht. Deshalb sei nun Schadenersatz zu leisten. Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des ArbN blieb erfolglos.