· Fachbeitrag · Schadenersatzanspruch des Mitarbeiters
Fotos von Mitarbeitern auf Firmenhomepage können Probleme mit sich bringen
von RA Thomas Feil, Hannover
| Wenn Mitarbeiter während des Beschäftigungsverhältnisses fotografiert werden und anschließend das Bild im Internet veröffentlicht wird, führt dies im laufenden Arbeitsverhältnis meist zu keinem Problem. Dennoch empfiehlt es sich für ArbG, hier eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter einzuholen. |
1. Probleme entstehen meist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sieht die Situation häufig anders aus. In einem gerichtlichen Verfahren, zu dem das LAG Köln (20.7.09, 7 Ta 126/09, Abruf-Nr. 093192) einen Beschluss erließ, forderte eine ArbN ihren ehemaligen ArbG auf, ein Bild von der Homepage zu entfernen. Dies wurde auch entsprechend veranlasst. Im Nachgang klagte die Mitarbeiterin auf Schadenersatz für die Nutzung ihres Bildes. Der Schadenersatzanspruch sollte für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entfernung von der Firmeninternetseite gezahlt werden.
2. Schadenersatzanspruch auf Grundlage des BGB
Es kann grundsätzlich ein entsprechender Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 Kunsturhebergesetz entstehen. Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse und damit auch Fotografien einer Person nur veröffentlicht werden, wenn der oder die Betroffene einwilligt.
Eine ausdrückliche Einwilligung lag im Streitfall nicht vor. Allerdings ging auch das LAG davon aus, dass eine vermutete Einwilligung vorlag. Die Mitarbeiterin hatte der Verwendung ihres Bildes auf der Firmeninternetseite nicht widersprochen. Das LAG ging davon aus, dass nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch diese stillschweigende Einwilligung endet.
3. Praxishinweis
Ob dies bei Fotos jedoch vor allen Gerichten Bestand hat, darf bezweifelt werden. Insbesondere, da bei Fotos, die ausschließlich zu Illustrationszwecken genutzt werden, eine Ersetzung durch die Abbildung einer anderen Person unproblematisch möglich ist.
In der Praxis ist ArbG auf jeden Fall zu empfehlen, die Frage der Nutzung von Fotografien schriftlich zu fixieren. Dabei ist auch zu klären, ob entsprechende Bilder über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus möglich sein sollen.
Weiterführender Hinweis
- Fotoaufnahmen eines ArbN während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit: LAG Rheinland-Pfalz in AA 13, 165