07.04.2025 · Nachricht · Scheinbewerbungen
Scheinbewerber muss Auskunft geben
| Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner Bewerbung direkt oder konkludent zum Ausdruck bringt, an einer Arbeitsaufnahme überhaupt nicht interessiert zu sein. Gibt es ausreichende Indizien, dass der ArbN solche „Scheinbewerbungen“ abgegeben hat, muss er dem ArbG, von dem er Annahmeverzugslohn begehrt, auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt seiner Bewerbungen geben. |
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