· Fachbeitrag · Schwerbehinderte Menschen
Das mehrstufige Gespräch im öffentlichen Dienst bei Bewerbungsgesprächen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA FamR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Nach § 82 S. 2 SGB IX (a. F.) muss der öffentliche ArbG schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das Vorstellungsgespräch umfasst auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen grundsätzlich alle Instrumente des Verfahrens der Personalauswahl unabhängig von ihrer Bezeichnung, der angewandten Methode und der konkreten Durchführungsform, die nach der Konzeption des ArbG erforderlich sind, um sich ein umfassendes Bild von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers zu machen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung. Der Kläger hatte sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung bei dem beklagten Bundesland beworben. Das Land hat den Kläger zum Vorstellungsgespräch geladen und ergänzend mitgeteilt, dass im Nachgang noch ein weiteres Gespräch für eine Potenzialanalyse erfolgen werde. Hierzu wurde der Kläger indes nicht mehr eingeladen. Er erhielt vielmehr eine Absage mit dem Inhalt, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden wäre.
Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land sei ihm nach § 15 Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Es habe ihn den Vorgaben des AGG sowie des SGB IX zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge bereits daraus, dass er entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht zur Potenzialanalyse und damit nicht zu allen Teilen des Vorstellungsgesprächs eingeladen worden sei. Entscheide sich der öffentliche ArbG für ein mehrstufiges Auswahlverfahren, müsse er den schwerbehinderten Bewerber zu jeder Stufe einladen.
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