· Fachbeitrag · Stellenbewerber/AGG
Pflicht zur Einladung bei schwerbehinderten Bewerbern durch Landtagsfraktion?
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Die Pflicht zur Einladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers besteht nur für öffentliche ArbG. Eine erweiternde Auslegung des § 82 S. 2 SGB IX a.F. kommt nicht in Betracht. Eine Landtagsfraktion ist kein öffentlicher ArbG, da sie weder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, noch ihr ein entsprechender Status ausdrücklich verliehen wurde. |
Sachverhalt
ArbG und der Bewerber streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Der abgelehnte Stellenbewerber behauptet einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung.
Der ArbG ist eine Fraktion des Bayerischen Landtags. Er schrieb 2016 zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter aus. Der schwerbehinderte Bewerber bewarb sich erfolglos auf beide Stellen, wobei er in der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung ausdrücklich hingewiesen hatte. Der ArbG lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm nur mit, dass er sich jeweils für einen anderen Bewerber entschieden habe.
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