23.06.2023 · Nachricht · Tarifvertrag
Leih-ArbN versus Stamm-ArbN: Ungleicher Lohn möglich
| Von dem Grundsatz, dass Leih-ArbN für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stamm-ArbN des Entleihers haben („equal pay“), kann ein Tarifvertrag nach § 8 Abs. 2 S. 2 AÜG „nach unten“ abweichen. Folge ist, dass der Verleiher dem Leih-ArbN nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. |
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