· Fachbeitrag · Teilzeitbeschäftigung
Dürfen Minijobber aus der Betriebsrente ausgeschlossen werden?
| Eine Versorgungsordnung, die geringfügig Beschäftigte aus der Betriebsrente ausnimmt, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG München (13.1.16, 10 Sa 544/15, Abruf-Nr. 184155). Die Richter entschieden, dass Minijobber durch eine Versorgungsordnung nicht generell vom Zugang zur Betriebsrente ausgeschlossen werden dürfen. Im vorliegenden Fall ging es um die Versorgungsordnung VO95 von ver.di. Diese nimmt geringfügig Beschäftigte pauschal aus der Betriebsrente aus. Damit verstößt sie gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
Anders als die bisherige Rechtsprechung des BAG vertritt das LAG München die Meinung, dass der generelle Ausschluss von Minijobbern aus Betriebsrenten seit April 1999 nicht mehr gerechtfertigt sei. Durch die Neuregelung der Rentenversicherungspflicht habe der Gesetzgeber auch Minijobbern einen Zugang zur Altersversorgung ermöglicht. Der bisherige Sachgrund zur Schlechterstellung von Minijobbern bei der Betriebsrente sei damit entfallen, Die Revision zum BAG wurde zugelassen.