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  • · Fachbeitrag · Teilzeittätigkeit

    Auch bei Teilzeitwunsch leitender ArbN gilt Organisationspflicht des ArbG

    Die Organisationspflicht des ArbG, „alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen“ zu ergreifen, damit ArbN von ihrem Recht auf Teilzeitarbeit nach §§ 6, 8 TzBfG Gebrauch machen können, erstreckt sich auch auf ArbN in leitenden Positionen und auf Führungskräfte (Arbeitsgericht Berlin 20.4.12, 28 Ca 17989/11, Abruf-Nr. 122859).

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass ein ArbG auch bei ArbN mit Führungsaufgaben im Einzelhandel, im entschiedenen Fall einer „Store-Leiterin“, den Wunsch auf Verkürzung der Wochenarbeitszeit nicht allein mit dem Hinweis ablehnen kann, dass eine Vollzeittätigkeit für ihn „konzeptionell unabdingbar“ sei. Zur Organisationspflicht des ArbG, die bereits nach § 6 TzBfG bestehe, müssten insofern alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen ergriffen und ein solches Vorgehen bei Streit durch den ArbG dargelegt werden.

     

    Die Richter betonten, dass es keine Änderung des Verteilungswunsches des ArbN darstelle, wenn dieser seine bereits im innerbetrieblichen Einigungsgespräch zur Sprache gebrachten Verteilungswünsche im Klagebegehren zeitlich konkretisiere. Im entschiedenen Fall war von einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage die Rede, die im Klageantrag auf jeweils 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr arbeitstäglich konkretisiert wurde.

     

    Praxishinweis

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verringerungsanspruch hinsichtlich der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen ist. Dabei wird nach § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO mit Rechtskraft des Urteils die Zustimmungserklärung des ArbG im Fall des Obsiegens fingiert (vgl. BAG 19.8.03, 9 AZR 542/02 in EzA § 8 TzBfG Nr. 4). Daraus folgt, dass im Klageantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kein konkretes Datum der Vertragsänderung angegeben werden muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Es reicht aus, wenn die Änderung des Arbeitsvertrags mit Rechtskraft des Urteils begehrt wird. Eine Klagefrist, die von dem oder der ArbN einzuhalten wäre, ist nicht gegeben. Daher gelten nur die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Den ArbG trifft, wie aus der Entscheidung des AG Berlin deutlich wird, die volle Darlegungs- und Beweislast für entgegenstehende betriebliche Gründe.

     

    Musterformulierung / Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit

    „... den ArbG zu verurteilen, das Angebot der/des ArbN vom ... auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß dem Arbeitsvertrag vom ... anzunehmen und die vertragliche Arbeitszeit von ... Stunden/Woche auf ... Stunden/Woche zu verringern und wie folgt zu verteilen: ... (Verteilung bezüglich Beginn/Ende an den einzelnen Wochentagen)“.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 169 | ID 35601360