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  • · Nachricht · TzBfG

    Teilzeitanspruch für Schichtarbeiter

    | Das LAG Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt, das einem Maschinenführer, der nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurück gekehrt und zuvor im 3-Schichtbetrieb in Vollzeit beschäftigt gewesen war, einen Teilzeit-Anspruch zugebilligt hatte. |

     

    Der Kläger hat eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau und zwei Kinder. Er wollte nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hatte den Teilzeitwunsch abgelehnt und sich unter anderem darauf berufen, dass sonst speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.

     

    Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf das Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG muss ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Im vorliegenden Fall waren den Richtern die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus (LAG Köln, Urteil vom 10.1.2013, 7 Sa 766/12).

    Quelle: ID 42247494