· Fachbeitrag · Ungleichbehandlung
In diesen Fällen darf der ArbG zwischen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten ArbN differenzieren
| In fast allen größeren Betrieben arbeiten heute neben Vollzeitbeschäftigten auch ArbN in Teilzeit. Ausgehend vom Grundsatz der Gleichbehandlung beider ArbN-Gruppen wird hier aufgezeigt, wann und in welchem Umfang der ArbG aus sachlichen Gründen ausnahmsweise zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten differenzieren darf. Zudem wird die Frage beantwortet, ob auch ArbN in Führungspositionen erfolgreich einen Teilzeitanspruch geltend machen können. |
1. Wann gilt man als Teilzeitbeschäftigter?
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG gelten solche ArbN als Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die der vollzeitbeschäftigten ArbN. Dies bedeutet, dass ArbN, die 39 Stunden in der Woche arbeiten, bereits als Teilzeitbeschäftigte gelten können, da in Deutschland die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten bei 40 Stunden liegt. Zu den Teilzeitbeschäftigten gehören auch die Minijobber, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben (§ 2 Abs. 2 TzBfG)
2. Die Rechte von Teilzeitkräften: fast unantastbar
Die Rechte von Teilzeitkräften sind im TzBfG enthalten. Das Gesetz verfolgt im wesentlichen zwei Ziele: Teilzeitarbeit fördern und Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten ArbN verhindern (§ 1 TzBfG). Die Vorschriften im TzBfG sind zwingend, da sie den ArbN schützen sollen. Das heißt, bis auf Ausnahmen abgesehen, darf von diesen Vorschriften nicht abgewichen werden - weder in Arbeitsverträgen noch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen (§ 22 TzBfG).
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