· Fachbeitrag · Urlaub/Freistellung
Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung
Kündigt ein ArbG das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der ArbN für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des ArbN auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist (BAG 10.2.15, 9 AZR 455/13, Abruf-Nr. 143816). |
Sachverhalt
Der ArbN war beim ArbG seit dem 1.10.87 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19.5.11 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31.12.11. Im Kündigungsschreiben heißt es: „Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“
Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie die wechselseitigen Ansprüche regelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der ArbN die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt. Das LAG hat der Klage stattgegeben.
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