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  • · Fachbeitrag · Urlaubsabgeltung

    Zwei Witwen vor dem EuGH: Anspruch aufJahresurlaub geht nicht mit dem Tod unter

    | Der Anspruch eines ArbN auf bezahlten Jahresurlaub geht nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter. Außerdem können die Erben eines verstorbenen ArbN eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. |

     

    Sachverhalt

    Im Ergebnis geht es um zwei Witwen,die jeweils von den ArbG ihrer verstorbenen Ehegatten Urlaubsabgeltung verlangten. Bei der ersten Witwe lehnte der ArbG (Stadt) den Antrag auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von über 5.800 EUR zur Abgeltung von 25 Tagen bezahlten Jahresurlaub ab, die ihr Ehemann vor seinem Tod nicht genommen hatte. Die zweite Witwe ist alleinige Rechtsnachfolgerin ihres am 4.1.13 verstorbenen Ehemanns, der seit 2003 bei dem ArbG (Privater Unternehmer) beschäftigt und seit Juli 2012 arbeitsunfähig krank war. Der ArbG lehnte den Antrag auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von knapp über 3.700 EUR zur Abgeltung von 32 Tagen nicht genommenen Jahresurlaubs ab, die ihr Ehemann vor seinem Tod nicht in Anspruch nehmen konnte.

     

    Beide Witwen klagten erfolgreich vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht auf Zahlung der betreffenden Abgeltungen. Die Berufungen der ArbG wiesen die LAGe zurück. Das BAG legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: