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  • · Fachbeitrag · Urlaubsrecht

    Der Tod ist nur der Anfang - Hat die Witwe einen Urlaubsabgeltungsanspruch?

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4.11.03 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen ArbN einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem ArbN vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist? Falls die Frage bejaht wird: Gilt dies auch, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand? (Vorlagefragen des BAG) |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Anfang 2013 verstorbenen Ehemanns, der als ArbN bei dem ArbG beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis endete durch den Tod des Ehemanns. Dieser hatte noch Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Ehegattin verlangte vom ArbG, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub abzugelten. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt (LAG Düsseldorf 29.10.15, 11 Sa 537/15).

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt (18.10.16, 9 AZR 196/16, Abruf-Nr. 190040). Nach der Rechtsauffassung des 9. Senats könnten weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben eines ArbN übergehen, wenn dieser während des Arbeitsverhältnisses stirbt (BAG AA 13, 131).