· Fachbeitrag · Urlaubsanspruch
Dürfen ArbG ihre „Urlaubsmuffel“ zwangsweise in den Urlaub schicken? Der EuGH muss es wissen
| Kann ein ArbN wegen längerer Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen, verfällt der Urlaubsanspruch nach Europarecht frühestens 15 Monate nach dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist. Gilt das auch, wenn der ArbN „einfach so“ keinen Urlaubsantrag stellt, obwohl er gesund ist? Dürfen diese Urlaubsmuffel dann vom ArbG in den Urlaub geschickt werden? Das möchte das BAG nun vom EuGH wissen. |
Zur Frage, ob ein vorhergehendes Urlaubsverlangen des ArbN erforderlich ist, um einen Verfall von Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern, liegen zwei völlig unterschiedliche Entscheidungen vor. Das LAG München (6.5.15, 8 Sa 982/14, Abruf-Nr. 182890) hält ein Urlaubsverlangen des ArbN für entbehrlich und bürdet dem ArbG die Pflicht auf, dem ArbN (notfalls) Urlaub einseitig zu erteilen. Das LAG Düsseldorf (25.7.16, 9 Sa 31/16, Abruf-Nr. 188649) nimmt den konträren Rechtsstandpunkt ein.
Ansicht 1: Urlaubsverlangen ist entbehrlich
Im Fall des LAG München war der ArbN vom 1.8.01 bis zum 31.12.13 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Wissenschaftler beschäftigt. Am 23.10.13 bat ihn der ArbG, seinen Urlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Er nahm am 15.11. und 2.12.13 jeweils einen Tag Urlaub. Später verlangte er vom ArbG erfolglos die Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen. Die Vorinstanzen gaben der Klage auf Urlaubsabgeltung statt.
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