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  • · Fachbeitrag · Urlaubsanspruch

    Urlaub des ArbN weg, weil nichts beantragt wurde? EuGH: Nein, nicht immer!

    | Ein ArbN darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der ArbG nach, dass der ArbN aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und ‒ bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‒ dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen. |

     

    Sachverhalt

    ArbN 1 befand sich in seinem juristischen Vorbereitungsdienst. Während der letzten Monate nahm er keinen bezahlten Jahresurlaub. Nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes beantragte er eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das Land lehnte den Antrag ab. ArbN 1 focht daraufhin die Ablehnung vor den deutschen Verwaltungsgerichten an. Beim zweiten Fall bat der ArbG den ArbN etwa zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, seinen Resturlaub zu nehmen (ohne ihn jedoch zu verpflichten, den Urlaub zu einem von ihr festgelegten Termin zu nennen). Der ArbN 2 nahm nur zwei Urlaubstage und beantragte die Zahlung einer Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Dieses lehnte der ArbG ab.

     

    Das OVG Berlin-Brandenburg und das BAG wollten vom EuGH wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der ArbN den Urlaub nicht vor Ende des Arbeitsverhältnisses beantragt hat. Sie wiesen den EuGH auf das Unionsrecht hin, wonach der Anspruch jedes ArbN auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.