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  • · Fachbeitrag · Urlaubsrecht

    Ab in den Urlaub … 12 Mythen zum Urlaubsrecht

    | Wenn es um das Thema Urlaub geht, hört bei vielen ArbN und auch ArbG der Spaß auf. Viele Irrtümer kursieren um das wichtige Thema. Ob es um die Probezeit, die Übertragbarkeit oder die Abgeltung des Urlaubs geht, nicht alles was man so hört, stimmt auch. |

    1. Kein Urlaub in der Probezeit?

    So nicht richtig! Zwar haben ArbN erst nach sechs Monaten im neuen Job Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der anteilige Urlaubsanspruch entsteht gemäß § 4 BUrlG nämlich mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat.

     

    • Beispiel

    Bei beispielsweise 24 Tagen Jahresurlaub wären das zwei Tage pro Monat. Wird ein ArbN nach drei Monaten gekündigt, hat er einen Teilurlaubsanspruch auf sechs Tage (drei Monate x zwei Urlaubstage). Ist dies nicht möglich, muss der Urlaub in Geld abgegolten werden.