· Fachbeitrag · Vergütung
Gleiche Arbeit heißt gleicher Lohn für Männer und Frauen: Folgen des BAG-Urteils für die Praxis
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Eine weibliche ArbN hat einen Anspruch auf gleiches Entgelt wie ihr männlicher Kollege, wenn sie die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet. Der ArbG darf das höhere Gehalt eines männlichen ArbN nicht mehr damit begründen, dass dieser in den Vertragsverhandlungen das höhere Gehalt besser verhandelt hat. Das ist die Quintessenz aus einem Urteil des BAG. Daraus ergeben sich wichtige Folgen und Handlungsempfehlungen für ArbG. |
1. Entgeltgleichheit von Männern und Frauen für gleiche Arbeit
Der ArbG hatte der ArbN 3.500 EUR monatlich angeboten, ebenso kurz davor einem Mitbewerber. Weil der dies ablehnte, zahlte der ArbG ihm in der Einarbeitungsphase ein Grundgehalt von 4.500 EUR. Damit hat der ArbG nach Ansicht des BAG die ArbN aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Er hat ihr im Vergleich zu ihrem männlichen Kollegen ein niedrigeres Entgelt gezahlt, obwohl beide die gleiche Arbeit verrichteten. Daher hat die ArbN einen Anspruch auf gleiches Entgelt für die gleichwertige Arbeit wie ihr männlicher Kollege. Grundlage ist Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG (BAG 16.2.23, 8 AZR 450/21, Abruf-Nr. 233917).
Das BAG stellte fest: Weil die ArbN für die gleiche Tätigkeit ein niedrigeres Grundgehalt erhält als ihr männlicher Kollege, wird nach § 22 AGG vermutet, dass die niedrigere Vergütung nur aufgrund des Geschlechts erfolgt. Der ArbG kann diese Vermutung widerlegen, wenn er vorträgt und beweist, dass die Gehaltsunterschiede auf geschlechtsneutralen, objektiven Kriterien beruhen.
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