· Fachbeitrag · Verzug des ArbG
Roma locuta...: Kein Anspruch gegenüber ArbG bei Verzug mit Entgeltzahlung aus § 288 Abs. 5 BGB
| § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regel neben den prozessualen auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche aus. Von diesem Ausschluss ist auch die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB erfasst. |
Sachverhalt
Der ArbN ist langjährig beim ArbG beschäftigt. Er fordert von diesem rückständige Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016. Zudem verlangt er wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für drei Monate auch die Zahlung von drei Pauschalen à 40 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB. Er ist der Ansicht, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Der ArbG wandte im Wesentlichen ein, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da er sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
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