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  • · Fachbeitrag · Voraussetzungen Der Teilzeit

    Teilzeit ... und der richtige Antrag

    | § 8 TzBfG stellt umfangreiche Anforderungen an Inhalt und Erscheinungsbild eines wirksamen Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit seitens des ArbN. Hier erfahren Sie, welchen Prüfungen ein solcher Antrag seitens des ArbN und des ArbG zu unterziehen ist und welche Rechtsfolgen etwaige Fehler auslösen. |

    1. Formelle und inhaltliche Voraussetzungen

    Zunächst muss ein ordnungsgemäßer Antrag des ArbN auf Arbeitszeitverkürzung vorliegen. Rechtlich handelt es sich hierbei um ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags im Sinne von § 145 BGB.

     

    Checkliste / Voraussetzungen für ordnungsgemäßen Antrag

    • Formelle/Allgemeine Voraussetzungen:
    • Bestand das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG)?
    • Schwellenwert: Beschäftigung von regelmäßig mehr als 15 ArbN (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Achtung: Die Berechnung ist - anders als zum Beispiel bei § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG - nach dem „Pro-Kopf-Prinzip“ vorzunehmen. Des Weiteren sind auch ruhende Arbeitsverhältnisse, unter Beachtung von § 21 Abs. 7 BEEG, miteinzubeziehen.
    • Kein wiederholter Antrag des ArbN innerhalb der zweijährigen Sperrfrist (§ 8 Abs. 6 TzBfG).
    • Kein Schriftformerfordernis für den ArbN.
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    • Inhaltliche Voraussetzungen:
    • Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit, zum Beispiel „... bitte ich um Verringerung meiner Arbeitszeit ...“.
    • Angabe des gewünschten Umfangs der Verringerung (§ 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG), zum Beispiel „... beantrage ich meine Wochenarbeitszeit um 10 Stunden von 40 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden zu verkürzen ...“. Der beantragte Umfang soll sich am bisherigen Arbeitszeitmodell orientieren.
    • Einhaltung der Drei-Monats-Frist zwischen Antrag und Beginn der verkürzten Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG), zum Beispiel „... Die Verringerung meiner Arbeitszeit soll ab dem ... (frühestens in drei Monaten) wirken.“
    • Angaben über die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (Sollvorschrift, § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG), zum Beispiel „... die Wochenarbeitszeit ist so zu verteilen, dass sie durch tägliche Arbeit von sechs Stunden an fünf Tagen, insgesamt 30 Stunden, abgeleistet wird ...“.