06.05.2008 | Teilzeitarbeit
Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers
In der politischen Diskussion steht das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie derzeit auf der Tagesordnung. Ein Instrument zur Umsetzung einer familiengerechten Arbeitsplatzgestaltung ist das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Dieses weist dem ArbN in § 8 TzBfG einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zu. Der ArbG befindet sich damit in einem Spannungsverhältnis zwischen sozialer Verantwortung und ökonomischen Zielstellungen. Die kontinuierliche Befassung des BAG mit Verkürzungsanträgen (aktuell: BAG 16.10.07, 9 AZR 239/07, NZA 08, 289, Abruf-Nr. 081145) verdeutlicht, welche Schwierigkeiten ArbN und ArbG der Umgang mit Verringerungsanträgen bereitet.
Der folgende Beitrag zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen der ArbN ein Verringerungsbegehren ordnungsgemäß geltend machen kann und welche Reaktionsmöglichkeiten der ArbG hat.
Ausgangspunkt
Das Ziel des TzBfG ist klar: Schaffung von zusätzlichen Teilzeitarbeitsplätzen sowie familiengerechte Arbeitsplatzgestaltung. Auf Arbeitnehmerseite ist insbesondere auf die formellen Voraussetzungen und die Inhalte des Teilzeitantrags zu achten.
Eine berechtigte Ablehnung durch den ArbG scheitert häufig an mangelndem Wissen um die Förmlichkeiten und Anforderungen des TzBfG. In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Anträgen, auf die der ArbG z.B. wie folgt reagiert: „Frau Müller, Sie wissen doch, dass bei unserer betrieblichen Situation keine Teilzeitarbeit möglich ist. Ich kann doch keinen zweiten Mitarbeiter für Ihre Stelle einstellen.“
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