· Fachbeitrag · Wiedereingliederung
Schadenersatz eines Schwerbehinderten wegen abgelehnter stufenweiser Wiedereingliederung?
| Bei begründeten Zweifeln an der Geeignetheit eines vom ArbN vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplans darf der ArbG berechtigterweise seine Zustimmung verweigern. |
Sachverhalt
Der schwerbehinderte ArbN ist bei einer Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von Mitte 2014 bis März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im September 2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung statt. Die Betriebsärztin befürwortete eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes im Oktober 2015 beantragte der ArbN die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum von Mitte November 2015 bis Mitte Januar 2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der behandelnde Arzt den 18.1.16 an.
Der ArbG lehnte diesen Wiedereingliederungsplan ab. Der Einsatz des ArbN im bisherigen Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich sei wegen der Einschränkungen in der betriebsärztlichen Beurteilung nicht möglich. Dem vom ArbN vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan, der eine Wiedereingliederung in der Zeit von Januar bis März 2016 vorsah, und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte der ArbG nach erneuter ‒ nun positiver ‒ Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war erfolgreich. Der ArbN erlangte Anfang März 2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.
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