· Fachbeitrag · Zeugniserteilung
Verschlüsselte Formulierungen im Zeugnis unzulässig
Ein Zeugnis darf keine verschlüsselten Formulierungen enthalten, die nach dem objektiven Empfängerhorizont eine andere Bedeutung als nach dem Wortlaut haben (BAG 15.11.11, 9 AZR 386/10, Abruf-Nr. 120211). |
Sachverhalt
Der ArbG erteilte dem ArbN unter dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis, das, soweit hier von Interesse, folgenden Inhalt enthielt: „Wir haben den X als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der X war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der ArbN meint nunmehr, die Formulierung „als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt“ habe in Wirklichkeit eine andere Bedeutung und begehrt entsprechende Abänderung des Zeugnisses.
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