· Fachbeitrag · Abfindung
Das Abfindungsverfahren nach dem Windhund-Prinzip ist zulässig
| Der ArbG darf bei einem Abfindungsprogramm die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter begrenzen. Hierin liegt weder eine Diskriminierung des ausgeschlossenen ArbN noch ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ( LAG Düsseldorf 12.4.16, 14 Sa 1344/15, Abruf-Nr. 185309 ). |
Sachverhalt
Der ArbN ist Gruppenleiter IT bei einem Unternehmen aus dem Bereich Mobilfunk und Internet. Mit dem Konzernbetriebsrat wurde im Rahmen der Integration der zum Konzern gehörenden Gesellschaften eine Rahmenvereinbarung für Interessenausgleiche (RBV) geschlossen. Die RBV sieht vor, dass bis Ende 2018 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden sollen. Sie enthält dazu einen sogenannten „Prozess Offenes Abfindungsprogramm“. Hierzu heißt es u.a.:
„Es wird eine externe Koordinationsstelle … eingerichtet. Der Mitarbeiter sendet seine verbindliche Erklärung zur Teilnahme am Offenen Abfindungsprogramm in der bekannt gegebenen Form (per E-Mail mit angehängter unterschriebener Erklärung, Formblatt) an die bekannt gegebene Externe Koordinationsstelle. .... Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.“
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