· Fachbeitrag · AGB
Klausel zum Verfall von „Ansprüchen beider Parteien aus Arbeitsverhältnis“ wirksam
| Regelt eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel den Verfall von „Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis“, ohne gleichzeitig ihrem Wortlaut nach Ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung und den Mindestlohn ausdrücklich auszunehmen, ist die Klausel wirksam. Sie ist dahingehend auszulegen, dass diese Ansprüche nicht erfasst sein sollen. |
Sachverhalt
Ein gekündigter ArbN verlangte im Januar 2016 die Abgeltung seines Resturlaubs für das Jahr 2015. Der ArbG verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf die im Arbeitsvertrag geregelte Ausschlussklausel. Nach der Klausel sollten Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Fälligkeit verfallen. Die Kündigung wirkte zum Juli 2015. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei im Januar 2016 und damit zu spät geltend gemacht worden. Der ArbN ließ dies nicht gelten. Er hielt die Klausel für unwirksam, da sie nach ihrem Wortlaut Ansprüche der Haftung für Vorsatz und nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht ausnehme.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Nürnberg entschied gegen den ArbN (9.2.17, 11 Ca 340/16, Abruf-Nr. 194534). Ihm stehe der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu, da dieser aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist erloschen sei. Die entsprechende Klausel sei wirksam, obwohl sie nach ihrem Wortlaut weder Ansprüche bei Vorsatzhaftung noch auf den Mindestlohn ausdrücklich ausnehme.
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