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  • · Fachbeitrag · Allgemeine Geschäftsbedingungen

    BAG ändert Rechtsprechung zu Verfallklauseln

    von Dr. Lothar Beseler, RA und VRLAG a.D., Meerbusch

    | Eine Ausschlussklausel in AGB oder vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Eine solche Verfallklausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war in einem Handwerksbetrieb als kaufmännische Angestellte tätig. In ihrem Arbeitsvertrag heißt es u. a.:

     

    • § 13 Verfallfristen

    Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.