· Fachbeitrag · AGB-Klauseln
Die Krux mit den Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag - Weniger ist mehr
von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, und RAin Eileen Rehfeld, FAArbR, beide Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig
| Der ArbG kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen - so beginnt § 106 S. 1 GewO, der das allgemeine Weisungsrecht des ArbG normiert. Dennoch enthalten viele Arbeitsverträge zusätzliche Klauseln, in denen sich der ArbG die Änderung des Arbeitsorts oder der Arbeitsaufgaben vorbehält. In der Praxis bestehen oft Unsicherheiten über die Reichweite des Weisungsrechts und die Wirksamkeit solcher Versetzungsklauseln. Der Beitrag fasst den aktuellen Stand hierzu zusammen. |
1. Ausgangspunkt: Allgemeines Weisungsrecht des ArbG
Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags verpflichtet sich der ArbN zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung. Der Arbeitsvertrag beschreibt die zu erbringende Tätigkeit typischerweise nur kurz, z.B. durch Nennung einer Berufsbezeichnung („Der ArbN wird als Kraftfahrer eingestellt“) oder einer allgemeinen Tätigkeitsbezeichnung („Der ArbN wird als Sachbearbeiter eingestellt“). Die weiteren Modalitäten der Arbeitspflicht wie Arbeitszeit und Arbeitsort werden ebenfalls meist nur umrissen.
Zur Konkretisierung der Arbeitsleistung steht dem ArbG das allgemeine Weisungsrecht aus § 106 GewO zur Verfügung, von dem in vielen Fällen ohne Probleme Gebrauch gemacht wird. Sämtliche Tätigkeiten, die zum jeweils vereinbarten Berufs- oder Tätigkeitsbild zählen, darf der ArbG zuweisen. Je allgemeiner die vom ArbN zu leistende Tätigkeit im Arbeitsvertrag formuliert ist, desto weiter geht die Befugnis, ihm unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen. Dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten, die geringerwertig sind, auch nicht bei gleichbleibender Vergütung (vgl. BAG NZA 96, 440).
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