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  • · Fachbeitrag · AGB-Kontrolle

    Inhaltskontrolle der Pauschalabgeltung von Überstunden

    • 1. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die nur die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis durch den ArbG und deren Voraussetzungen betrifft, ist eine Hauptleistungsabrede, die nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nur eingeschränkt inhaltlich überprüfbar ist.
    • 2. Auch eine mündliche Vertragsbedingung, die der ArbG ständig beim Abschluss von Arbeitsverträgen benutzt, ist eine AGB.
    • 3. Eine Klausel, nach der die ersten 20 monatlichen Überstunden in der vereinbarten Vergütung „mit drin“ sind, ist weder überraschend noch intransparent i.S.d. § 307 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

    (BAG 16.5.12, 5 AZR 331/11, Abruf-Nr. 123034)

    Sachverhalt

    Der ArbN ist beim ArbG, der ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie betreibt, als Kaufmann auf Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einem Grundgehalt in Höhe von 2.184,84 EUR brutto in der Disposition tätig. Der ArbG ist nicht tarifgebunden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Der ArbN leistet regelmäßig Überstunden, insbesondere nimmt er auch in der Mittagszeit Anrufe von Kunden im Büro entgegen.

     

    Der ArbG zahlt Überstundenvergütung ab der 21. monatlichen Überstunde mit einem Zuschlag von 25 Prozent. Bei Einstellung des ArbN wurde dem ArbN vom Personalleiter gesagt, bei der vereinbarten Vergütung seien „die ersten 20 Überstunden im Monat mit drin“.