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  • 24.09.2020 · Nachricht · Annahmeverzugslohn

    Auskunftsanspruch des ArbG bei Verzug

    | Der ArbG hat gegen den ArbN, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB. |