· Fachbeitrag · Arbeitnehmerhaftung
ArbN wird der Auflieger gestohlen ‒ wer haftet?
| Eine Ausschlussfrist, die lediglich Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung ausnimmt, führt dazu, dass der ArbG in vollem Umfang für den Vorsatz des ArbN darlegungs- und beweispflichtig ist. |
Sachverhalt
Der ArbG ist ein Logistikunternehmen, bei dem der ArbN als Berufskraftfahrer angestellt war. An einem Freitag fuhr er eine Zugmaschine mit Auflieger von Köln zum Betriebshof des ArbG in Essen. Der Auflieger war in Köln mit Kosmetik- und Hygieneartikeln beladen worden, die nach Angaben des ArbG einen Wert von 96.685 EUR hatten. Der ArbN traf zwischen 18:45 Uhr und 19:15 Uhr in Essen ein. Er stellte den Auflieger in einer ruhigen Seitenstraße außerhalb des Betriebshofs ab und sattelte diesen ab. Die Zugmaschine parkte er auf einem Grünstreifen. Grundsätzlich sind die LKW auf dem Betriebshof abzustellen, der durch ein Rolltor und eine Einfriedung gesichert ist. Dort ist Platz für ca. 6 bis 8 LKW. Der ArbG besitzt insgesamt 15 LKW. Der Auflieger samt Ware wurde gestohlen. Die Haftpflichtversicherung des ArbG übernahm den Schaden in Höhe von 82.183 EUR. Den Restbetrag von 14.502 EUR verlangt sie vom ArbN. Es bestehe ein Selbstbehalt in der genannten Höhe, wenn das Fahrzeug auf einem nicht bewachten Parkplatz abgestellt werde.
Der ArbG meint, der ArbN habe durch sein weisungswidriges Abstellen des Aufliegers in der Seitenstraße den Diebstahl erst ermöglicht. Es bestehe die allgemeine Anweisung, beladene Auflieger nur auf dem gesicherten Betriebsgelände abzustellen. Der Betriebshof sei am Freitagabend nicht vollgeparkt gewesen. Zusätzlich habe der Disponent den ArbN in einem Telefonat um ca. 17:30 Uhr ausdrücklich darauf hingewiesen, den beladenen Auflieger ausschließlich auf dem Betriebshof zu parken. Bei Platzmangel sei die Disposition oder das Notfallhandy anzurufen. Es sei bekannt, dass notfalls leere Auflieger vom Hof geschafft würden, um Platz zu schaffen.
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