· Fachbeitrag · Arbeitsbereitschaft
Von Teilzeit in Vollzeit aufstocken: Wann ArbG schadenersatzpflichtig werden
| Berücksichtigt ein ArbG den Wunsch eines teilzeitbeschäftigten ArbN nach Verlängerung seiner Arbeitszeit trotz dessen Eignung nicht, geht der Anspruch auf verlängerte Arbeitszeit unter, sobald der ArbG den Arbeitsplatz mit einem anderen ArbN besetzt. Hat der ArbG den Untergang des Anspruchs des ArbN zu vertreten, hat dieser einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser führt jedoch nicht dazu, dass er verpflichtet wird, mit dem ArbN die Verlängerung der Arbeitszeit zu vereinbaren. |
Sachverhalt
Der ArbG beschäftigt die ArbN seit 1989 als Krankenschwester. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Dort heißt es u. a. in Anlage 5:
„§ 1a Teilzeitbeschäftigung (1) …
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