Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Befristete Arbeitszeiterhöhung

    Eine Vollzeittätigkeit nur bei „Bewährung“ ist kein Befristungsgrund

    | Das systematische Angebot des ArbG, unbefristet grundsätzlich nur Teilzeit-Stellen anzubieten, befristet jedoch die Arbeitszeit auf eine Vollzeit-Stelle zu erhöhen, deren Verlängerung nach qualitativen und quantitativen Leistungskriterien sowie den Abwesenheitszeiten und der Bereitschaft zur Übernahme von Zusatzdiensten „verdient“ werden kann, ist kein geeigneter Sachgrund für eine Angemessenheitskontrolle einer befristeten Arbeitszeiterhöhung im Sinne des § 307 BGB. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung. Der ArbN ist seit dem 1.12.20 als „Call Center Agent Bürgerdienste“ im „Front Office“ der beklagten Stadt beschäftigt. Er ist in die Entgeltgruppe 4, Stufe 3 TVöD eingruppiert und erzielt bei einer Vollzeittätigkeit ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von knapp 3.400 EUR. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wurde zwischen den Parteien grundsätzlich ein Arbeitszeitumfang von 64,95 % einer Vollzeitbeschäftigung = 25,33 Stunden pro Woche vereinbart. Zugleich erfolgte bereits mit Wirkung ab Beschäftigungsbeginn 1.12.20 eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit, zunächst auf 30,39 Wochenstunden. Mit Wirkung ab dem 1.9.21 vereinbarten die Parteien eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit auf 100 % einer Vollzeitstelle, befristet bis 31.8.22. Für den Zeitraum 1.9.21 bis 31.8.23 vereinbarten die Parteien erneut eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 100 % einer Vollzeitstelle und für den Zeitraum 1.9.23 bis 31.8.24 erneut die Erhöhung der Arbeitszeit auf 100 %.

     

    Beim Front Office ist es üblich, dass Neueinstellungen zwar unbefristet vorgenommen werden, die Einstellung jedoch auf ArbG-Wunsch nur mit einem begrenzten Teilzeit- und nicht mit einem Vollzeit-Stundenumfang erfolgt. Es erfolgt dann regelmäßig zunächst eine befristete Arbeitszeiterhöhung für Schulung und Einarbeitung und dann regelmäßig eine zweijährige befristete Erhöhung der Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle. Nach Ablauf der zweijährigen Befristungszeit prüft der ArbG, ob sich der ArbN „bewährt“ hat. Trifft dies zu, bietet der ArbG eine unbefristete Erhöhung der Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle an, ansonsten nicht. Der ArbN wurde vom ArbG intern mit der Note „5“ für seine Produktivität und mit der Note „3“ für die Qualität seiner Arbeitsergebnisse bewertet. Er war im Bewertungszeitraum an 93 Tagen arbeitsunfähig erkrankt.