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  • 24.01.2020 · Nachricht · Arbeitsunfall

    ArbG ist bei einem Arbeitsunfall nicht schadenersatzpflichtig

    | Zugunsten des ArbG greift gegenüber dem Schadenersatzverlangen eines ArbN, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ein. Ausnahme: Der Versicherungsfall wurde vom ArbG vorsätzlich herbeigeführt oder geschah auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall). |