· Fachbeitrag · Arbeitsunfall
Sturz nach einer betrieblichen Veranstaltung in geselliger Runde ist kein Arbeitsunfall mehr
| Der Versicherungsschutz bei einem Arbeitsunfall erstreckt sich nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Mit einer Siegerehrung ist eine Veranstaltung offiziell abgeschlossen, sodass die gesellige Runde nicht mehr vom Schutzbereich umfasst ist. |
Sachverhalt
Der ArbN (Feuerwehrmann) nahm an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Wehren teil. Nach der offiziellen Siegerehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, andere hingegen blieben noch in geselliger Runde beisammen. Der ArbN wurde später an der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden - einer Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt war. Er war dort bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Die Feuerwehrunfallkasse als gesetzliche Unfallversicherung lehnte einen Arbeitsunfall ab. Der ArbN meinte dagegen, er habe einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten.
Entscheidungsgründe
Das LSG Niedersachsen-Bremen (25.10.16, L 16/3 U 186/13, Abruf-Nr. 131355) teilte die Rechtsansicht der gesetzlichen Unfallversicherung:
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