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  • · Fachbeitrag · Arbeitsvertrag

    Arbeitgeber kann Selbstbehalt bei Schaden in Kfz-Versicherung nicht auf Kraftfahrer abwälzen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Die Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, nach der der ArbN zur Erstattung eines Selbstbehalts im Schadensfall verpflichtet wird, ist unwirksam (BAG 13.12.12, 8 AZR 432/11, Abruf-Nr. 133029).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte war bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien u.a. vereinbart: „11.3. Der ArbN ist darüber belehrt, dass die Fahrzeuge des ArbG mit einem Selbstbehalt von 5.000 EUR pro Schadensfall in der Haftpflicht- sowie der Fahrzeugvollversicherung versichert sind. Je nach Verschuldensgrad und Schadenshöhe muss der ArbN damit rechnen, für jeden von ihm verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000 EUR Schadenersatz leisten zu müssen.“

     

    Der Beklagte verursachte grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit einem Schaden in Höhe von 2.146 EUR. Der Versicherer (VR) der Klägerin regulierte den Schaden gegenüber dem Unfallgegner. Mit ihm hatte die Klägerin in dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag je Schadensfall einen Selbstbehalt von 5.000 EUR vereinbart. Mit der Klage verlangt die Klägerin den Schadensbetrag vom Beklagten ersetzt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG weist darauf hin, dass die Regeln der gesetzlichen Pflichtversicherung die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung überlagern. § 114 Abs. 2 S. 2 VVG verbietet es, den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers (VN) gegenüber einer mitversicherten Person geltend zu machen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass dieses Verbot nur für den VR, nicht aber für den VN gelte. Nach der Gesetzesbegründung soll die Vereinbarung eines Selbstbehalts nur im Innenverhältnis zwischen VR und VN Wirkung entfalten. Daher kann der VN auch ohne Arbeitsverhältnis den mitversicherten Personen gegenüber einen mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt nicht geltend machen. Diese zwingende gesetzliche Regelung gilt auch, wenn der VN ArbG des mitversicherten Fahrers, hier also des Beklagten, ist.

     

    Im Übrigen hält die Klausel Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrags einer Kontrolle nach dem AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) nicht stand.

     

    • Sie ist für den Beklagten überraschend. Anders als bei einer Kaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung oder Fahrzeugteilversicherung) waren Selbstbehalts-Vereinbarungen bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung vor der ausdrücklichen Gestattung durch den Gesetzgeber nicht nur ungewöhnlich, sondern in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstritten. Deswegen hat der Gesetzgeber bei der Reform des VVG Selbstbehalte nur mit einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit in § 114 Abs. 2 S. 2 VVG für zulässig erklärt. Hinzu kommt, dass die Klägerin auf den Selbstbehalt „in der Haftpflicht- sowie der Fahrzeugvollversicherung“ hingewiesen hat, d.h. den ungewöhnlichen Fall des Selbstbehalts auch bei der Schädigung eines Dritten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nur beiläufig mit einem Halbwort erwähnt hat. Es steht daher bereits infrage, ob der Beklagte als Vertragspartner der Klägerin mit einer solchen Klausel zu rechnen brauchte.

     

    • Zudem ist die Klausel weder klar noch verständlich. Nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen (NZA 94, 1083) haften ArbN nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit 
dagegen überhaupt nicht. Es muss also immer eine Abwägung der 
Gesamtumstände erfolgen, um die Haftungsquote zu bestimmen. Berücksichtigt werden müssen dabei u.a. Schadensanlass, Schadensfolgen, 
Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte, eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit, ein vom ArbG einkalkuliertes 
Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des ArbN im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des ArbN und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Die von der Klägerin verwendete Formulierung verweist weder klar noch verständlich auf diese Rechtslage, die auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. Vielmehr lässt sie den ArbN damit rechnen, für „jeden“ von ihm verursachten Schaden Ersatz leisten zu müssen.

     

    • Schließlich benachteiligt die Klausel den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der ArbG muss dafür einstehen, dass ein Dienstfahrzeug ausreichend versichert ist. Nach seiner Fürsorgepflicht muss er dafür sorgen, dass der ArbN aus einem Verkehrsunfall möglichst nicht persönlich in Anspruch genommen wird. Das wäre bei einer Vereinbarung eines Selbstbehalts der Fall, durch den der Versicherungsschutz eingeschränkt wird. Wirtschaftliche Risiken, die der ArbG zum Zweck der eigenen Kostenersparnis eingeht, können nicht auf die ArbN übergewälzt werden.

     

    Praxishinweis

    Seit dem neuen VVG können Vereinbarungen über Begrenzungen des Versicherungsschutzes durch teilweise Risikoausschlüsse oder Selbstbehalte getroffen werden. Damit darf aber der Zweck der Pflichtversicherung nicht eingeschränkt werden. Nach § 114 Abs. 2 S. 2 VVG kann daher ein Selbstbehalt des VN weder einem Dritten entgegengehalten noch gegenüber einer mitversicherten Person geltend gemacht werden. Dieser hat nur Wirkung im Innenverhältnis des VR und des VN, da der besondere Schutz nach dem PflVG den Geschädigten und den Mitversicherten gleichermaßen zukommen soll. Arbeitsrechtlich muss der ArbN das Unterzeichnen des Arbeitsvertrags mit dieser Klausel nicht verweigern (was ihn den Job kosten würde). Er kann vielmehr die Klausel zunächst unterschreiben und sich dann später auf deren Unwirksamkeit berufen (was ihm den Job vielleicht bringt).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 188 | ID 42253921