· Nachricht · Arbeitsvertrag
Ausschlussfrist und Mindestlohn
| Eine Ausschlussfrist, die im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die Geltendmachung in Textform spätestens einen Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht, verletzt nicht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. |
Hierauf wies das LAG Hamm hin. Die Richter machten jedoch auch deutlich, dass es für die Wirksamkeit der Ausschlussfrist nicht nur auf den Zeitfaktor, sondern auch auf den Klauselinhalt ankommt. So ist eine tarifliche Ausschlussfrist, die die Geltendmachung des Mindestlohns nicht ausdrücklich ausnimmt, insoweit unwirksam.
Quelle | LAG Hamm, Urteil vom 13.2.2019, 5 Sa 524/18
Quelle: ID 46084629