· Fachbeitrag · Arbeitsvertrag
Schlüssiges Verhalten durch widerspruchsloses „Arbeiten lassen“
| Ein Arbeitsvertrag kann auch durch konkludente (schlüssige) Erklärungen geschlossen werden. Ein Angebot des ArbN auf Abschluss eines Arbeitsvertrags nimmt der ArbG regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen“ konkludent an. |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit 2006 bei der V. C. S. GmbH (VCS), einer Konzerntochter des ArbG, am Standort R. beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Nach § 5 des zwischen ArbG und ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrags bedarf der Abschluss eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Anfang 2016 zeichnete sich ab, dass die VCS 2016 ihren Standort in R. schließen werde.
Per E-Mail im April 2016 übersandte der Mitarbeiter O. des Bereichs Business Projects (BPR) des ArbG an den ArbN diverse Willkommensinformationen. Hier stellte sich Herr O. als zukünftiger Ansprechpartner und „fachliche Führungskraft“ des ArbN vor. In einer Telefonkonferenz im Mai 2016 teilte Herr O. dem ArbN mit, dass er zum 1.6.16 zum ArbG „wechseln“ werde. In einer weiteren Telefonkonferenz am selben Tag bestätigte auch der Personalchef der VCS K., dass ein Wechsel unter anderem des ArbN zum ArbG abgesprochen worden sei. Zudem übersandte der ArbN die ihm mit den Willkommensinformationen zugeleitete Einverständniserklärung, in der er sich damit einverstanden erklärte, zum 1.6.16 auf einen Personalposten mit der Bewertung T 5 als Supporter Projektmanagement im Bereich BPR mit Regelarbeitsstätte in R. versetzt zu werden, sowie eine Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung und eine Vertraulichkeitsverpflichtung an den ArbG zurück. Der ArbG bat den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung des ArbN. Dieser stimmte zu.
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