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Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung
| Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 15.10.24 26 Klagen verhandelt, mit denen außertariflich Beschäftigte der Volkswagen AG ‒ vorrangig aus Managementkreisen ‒ von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 EUR und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 % ab dem 1.5.24 fordern. |
In 23 Fällen hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig die Klagen abgewiesen und in drei Verfahren einen gesonderten Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 4.11.24 festgesetzt.
Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten Klägerinnen und Kläger stützen ihre Forderungen u.a. auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten bzw. Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klagparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter. Im Februar 2024 informierte sie die Klagparteien darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 1.5.24 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei ‒ so das Unternehmen ‒ mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.
Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig ist der Argumentation der Klägerinnen und Kläger der heute abgewiesenen Klagen im Ergebnis nicht gefolgt, da eine etwaige Zusage des Unternehmens für diese Klagparteien keine Verbindlichkeit erlangt habe. Die Vertragsverhältnisse dieser Klägerinnen und Kläger würden für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform erfordern. Diesen Schriftformanforderungen genüge die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht. Ob die Rücknahme der etwaigen Zusage des Unternehmens im Februar 2024 wirksam ist, konnte in diesen Fällen dahinstehen.
In drei weiteren Fällen hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig den Klägern eine gesonderte Stellungnahmefrist zu jüngst vom Unternehmen eingereichten Unterlagen gewährt und deshalb für den 4.11.24, 14:30 Uhr, einen separaten Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.
Neben den heute verhandelten Klagen sind aktuell vor dem Arbeitsgericht Braunschweig noch ca. 75 weitere gleichgelagerte Verfahren gegen die Volkswagen AG und gegen die Volkswagen Bank GmbH sowie die VW Financial Services AG anhängig.
Quelle | Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen