· Fachbeitrag · Arbeitszeit
Arbeitszeiterhöhungswunsch ‒ Schadenersatz bei Nichtberücksichtigung trotz Stellenbesetzungen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Wird eine Mitteilung nach § 7 Abs. 2 TzBfG a. F. (§ 7 Abs. 3 TzBfG n. F.) pflichtwidrig unterlassen, kann dies einen Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 252 BGB auslösen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des ArbN ist jedoch, dass dieser sich bei erfolgter Information durch den ArbG auf die Stelle beworben hätte und darlegt sowie ggf. beweist, dass er die Stelle auch tatsächlich hätte erhalten müssen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Verlängerung der Arbeitszeit der ArbN darüber, ob die ArbN einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Verdienstes und eine Entschädigung nach dem AGG hat.
Die ArbN ist über 60 Jahre alt, studierte Politikwissenschaftlerin und promovierte Slawistin und langjährig bei der ArbG in Teilzeit beschäftigt. Die Arbeitszeit wurde wiederholt befristet auf Vollzeit erhöht. Die ArbN beantragte dauerhaft eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitsstunden auf 39 Wochenstunden, weil ein Arbeitsaufwand in ihrem Bereich dies erfordere. Sie wurde anschließend in einen anderen Bereich versetzt. Zeitgleich wurden in dem alten Arbeitsbereich mehrere befristete Neueinstellungen mit auf Wunsch des ArbG jungen qualifizierten Nachwuchskräften vorgenommen. Zudem wurde der ArbN mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Arbeitszeiterhöhung abgelehnt wird, da keine entsprechenden freien Stellen vorhanden wären.
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