· Fachbeitrag · Arbeitszeit
Wer muss was bei Überstunden beweisen?
| Die Entscheidung des EuGH vom 14.5.19 (C 55/18) modifiziert nicht die vom BAG aufgestellten Regeln zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess. Dem EuGH fehlt auch insoweit die Kompetenz, die nationale Rechtsordnung zu ändern. |
Sachverhalt
Der ArbN war als Auslieferungsfahrer für 14,89 EUR pro Stunde bei einer monatlichen Sollarbeitszeit von 173,20 Stunden beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag nimmt keine Tarifverträge in Bezug. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch eine Eigenkündigung des ArbN. Der ArbG erfasste die Arbeitszeiten mittels einer technischen Aufzeichnung. Die ArbN erfassten Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit, wobei die vor Ort tätigen Mitarbeiter auch ihre Pausen mittels der Zeiterfassung registriert haben. Der ArbN und andere Fahrer hatten keine Möglichkeit, eventuell geleistete Pausen zu erfassen.
Im Zeitraum vom 4.1. bis 12.10.16 fuhr der ArbN zunächst zum M. S. und holte dort das von ihm geführte Fahrzeug ab. Mit diesem Fahrzeug begab er sich zum M. N., betätigte die Zeiterfassung und startete seine Touren. Die Auswertung der technischen Aufzeichnung des ArbN wies für diesen Zeitraum bezogen auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden einen positiven Saldo von weiteren 348 Stunden zugunsten des ArbN aus. Mit der Gehaltsabrechnung für Juni 2019 rechnete der ArbG zugunsten des ArbN einen Gesamtbruttobetrag in Höhe von 4.041,65 EUR ab. Dieser enthielt unter anderem einen Teilbetrag in Höhe von 1.165,14 EUR brutto für 78,25 Überstunden zu je 14,89 EUR brutto. Der ArbG zahlte den Gesamtbruttobetrag in Höhe von 4.041,65 EUR als Nettobetrag vollständig an den ArbN aus.
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