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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeitgestaltung

    ArbG lässt portugiesische ArbN einfliegen:Der Sonntag war gerettet!

    | Der Betriebsrat hat kein Beteiligungsrecht und damit auch keinen Unterlassungsanspruch, wenn der ArbG außerhalb der Regelbetriebszeit an Wochenenden ausländische ArbN einsetzt. Dies gilt zumindest, wenn dieser Einsatz auf Werkvertragsbasis durch eine Konzerntochter erfolgt und sich eine Eingliederung der ArbN in den Regelbetrieb nicht feststellen lässt. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG betreibt einen Betrieb der Automobilzulieferindustrie mit etwa 880 ArbN. Grundsätzlich wird im Betrieb des ArbG in der Woche gearbeitet, am Wochenende lediglich im Rahmen von Mehrarbeit. Sie muss vom Betriebsrat genehmigt werden. Diese Genehmigung wird vom Betriebsrat nach dem Auslaufen einer Vereinbarung über die Ableistung von Mehrarbeit auch an den Wochenenden nicht mehr erteilt.

     

    Deswegen hat der ArbG etwa 300 ArbN einer Konzerntochter aus Portugal einfliegen lassen, die die Wochenendarbeit jedenfalls ab dem 8.10.16 übernehmen sollen. Der ArbG legt einen Werkvertrag vor, der den Zeitraum bis zum 31.12.16 umfasst.