· Fachbeitrag · Einstweiliger Rechtsschutz
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung: Kann das erfolgreich sein?
| Dem Betriebsrat steht kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer Betriebsänderung, zum Beispiel durch Kündigungen, zu. Dies folgt aus der sich aus § 113 BetrVG ergebenden Werteentscheidung des Gesetzgebers. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im Wege einer einstweiligen Verfügung über die Verpflichtung des ArbG zur Unterlassung von Kündigungen bis zum Abschluss oder des Scheiterns eines Interessenausgleichs.
Der ArbG beschäftigt am Standort A-Stadt mehr als 750 ArbN. Der Betriebsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Am 15.11.23 wurde der Betriebsrat darüber informiert, dass beabsichtigt sei, sich von insgesamt ca. 160 ArbN betriebsbedingt zu trennen. Einen Tag später wurden die ArbN bei einer Betriebsversammlung informiert. Zwischen den Beteiligten fanden Anfang 2024 mehrere Gespräche statt. Am 1.2.24 unterbreitete der ArbG dem Betriebsrat einen Vorschlag für einen Sozialplan und ein Freiwilligenprogramm. Dieser enthielt neben Regelungen zu Abfindungen auch die Errichtung einer Transfergesellschaft. Der ArbG führte eine Transferberatung mit der Agentur für Arbeit durch, an der auch Vertreter des Betriebsrats teilnahmen.
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