· Fachbeitrag · Arbeitszeit/Ruhepausen
Wie kann der ArbG die gesetzlichen Ruhepausen erfüllen?
Der ArbG hat zur Erfüllung des Anspruchs auf gesetzliche Ruhepausen nach § 4 ArbZG nicht nur die theoretische Möglichkeit der Verwirklichung einer Ruhepause für die ArbN zu schaffen, sondern die tatsächliche Umsetzung der gesetzlichen Pausenregelung aktiv sicherzustellen. Überträgt er die Festlegung der Pausen an die ArbN, ist er im arbeitsgerichtlichen Verfahren beweispflichtig dafür, dass die ArbN ihre Pausen auch tatsächlich genommen haben (LAG Köln 27.11.13, 5 Sa 376/13, Abruf-Nr. 171482). |
Sachverhalt
Die ArbN ist beim ArbG, der ein Pflegeheim betreibt, als Pflegehelferin im Nachtdienst eingesetzt. Die Arbeitszeit wird durch einen Schichtplan vorgegeben, der für jede Schicht pauschal eine Stunde als Ruhepause vorsieht, ohne hierzu weitere Regelungen zu treffen.
Die ArbN trägt vor, sie habe die Nachtarbeitszeit ohne Pausen durchgearbeitet und daher Anspruch auf Zahlung der gesamten Arbeitszeit ohne die Ruhepausen. Sie sei auch nicht für einen bestimmten Zeitraum innerhalb der Nachtdienste ausdrücklich freigestellt worden. Dem hält der ArbG entgegen, im Schichtplan sei eine Pausenzeit von einer Stunde pro Schicht vorgesehen.
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