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  • · Fachbeitrag · Ausschlussklausel

    Diesen Umfang hat die Ausschlussklausel beim Ausschluss der Haftung für Vorsatz

    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist dahin auszulegen, dass sie nur die von ArbG und ArbN für regelungsbedürftig erachteten Sachverhalte erfassen soll. Eine Anwendung auf durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelte Konstellationen ist dagegen regelmäßig nicht gewollt (BAG 20.6.13, 8 AZR 280/12, Abruf-Nr. 132390).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit dem 1.9.09 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags für den ArbG tätig. Der Arbeitsvertrag enthält eine Ausschlussfrist, die den Verfall aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solcher, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, vorsieht, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

     

    Die ArbN war ab dem 16.11.09 arbeitsunfähig krank. Anfang Februar 2010 schlossen sie und der ArbG einen Aufhebungsvertrag zum 31.5.10. Am 26.3.10 unterrichtete die ArbN den ArbG, dass sie gegen einen Vorgesetzten Strafanzeige wegen Beleidigung und sexueller Belästigung gestellt habe. Am 30.8.10 erhob sie Klage auf Zahlung eines Schmerzensgelds wegen „Mobbings“.