· Fachbeitrag · Beamtenrecht
Besser nicht dienstliche Anordnungen verweigern!
| Weigert sich eine Beamtin, dienstliche Anordnungen bezüglich der Coronapandemie umzusetzen, kann sie aus dem Dienst entfernt werden. |
Sachverhalt
Der Beamtin wurde zur Last gelegt, beharrlich kundgetan zu haben, sich nicht an eine Hausverfügung zur Umsetzung einer Corona-Bekämpfungsverordnung bezüglich der Corona-Testpflicht nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz halten zu wollen. Sie werde sich auch vor dem anstehenden Einsatztraining und Dienstsport nicht testen lassen. Ihre Verweigerungshaltung äußerte sie in einer an den JVA-Leiter adressierten E-Mail, unmittelbar gegenüber ihrem Vorgesetzten sowie in einem Personalgespräch. Außerdem äußerte sie sich gegenüber Kollegen, dem Vorgesetzten und dem JVA-Leiter wiederholt in hohem Maße kritisch gegen die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, indem sie die Coronapandemie u.a. als „Propagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates“ bezeichnete. Ferner riet sie Gefangenen von einer Impfung ab. Das Land erhob Klage, um die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen.
Entscheidungsgründe
Die Richter der 3. Kammer des VerwG Trier (21.6.22, 3 K 802/22.TR, Abruf-Nr. 231853) werteten die beharrliche Verweigerungshaltung der Beamtin sowie ihre wiederholten innerdienstlichen Äußerungen als einheitliches schweres Dienstvergehen. Damit habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Die ernsthaft gemeinte Ankündigung eines Beamten, einer Weisung zukünftig nicht Folge leisten zu wollen ‒ ebenso wie ein Gehorsamsverstoß selbst ‒ könne eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben.
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