· Fachbeitrag · Reichsbürger
Antworten auf wichtige Fragen zum Thema „Reichsbürger“ im Arbeitsverhältnis
| Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis kündigen, vielleicht sogar sofort oder Pensionen kürzen: Welche Sanktionsmöglichkeiten hat ein ArbG bzw. der öffentliche Dienstherr, wenn einer seiner Mitarbeiter, Angestellten oder Beamten ein „Reichsbürger“ ist oder diesen nahesteht? In den Jahren 2022 und auch bereits 2023 sind hierzu einige interessante Entscheidungen gefallen. |
1. Können Reichsbürger als Beamte aus dem Polizeidienst oder als Soldaten aus dem Wehrdienst entlassen werden?
In den letzten Jahren sind hierzu einige Entscheidungen ergangen. So entschied das VG München (5.7.22, M 19 L DK 21.3728, Abruf-Nr. 234877), dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt sei, wenn ein Polizeibeamter im Dienst Ausländer beleidige und er reichsbürgertypische Ansichten äußere. Hierin liege eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung. Das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehöre zu den zentralen beamtenrechtlichen Grundpflichten. Es sei im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in den demokratischen Rechtsstaat von den für ihn tätigen Beamten besonders zu beachten. Gerade von diesen sei jeglicher Anschein der Identifikation mit ausländerfeindlichem, rassistischem, nationalistischem oder reichsbürgertypischem Gedankengut zu vermeiden.
In einem Verfahren vor dem VG Hannover (28.4.22, 18 A 3735/21, Abruf-Nr. 234878) ging es um einen 58-jährigen Polizeihauptkommissar. Ihm sei nach Auffassung der Disziplinarkammer zu Recht vorzuwerfen, der sogenannten Reichsbürgerbewegung anzugehören und auf verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen unter anderem der „Querdenkerszene“ Verschwörungstheorien verbreitet sowie staatliche Institutionen und deren Organe verunglimpft zu haben. So habe er ohne Anlass einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, im Antragsformular „Geburtsstaat“ Preußen angegeben und seinen Bundespersonalausweis abgegeben mit dem Hinweis, diesen nicht mehr zu benötigen. Für dieses für die Reichbürgerszene typische Verhalten habe er keine nachvollziehbaren Gründe benennen können. Das Niedersächsische OVG (14.3.23, 3 LD 7/22, Abruf-Nr. 234879) wies seine Berufung zurück. Nach Auffassung des VG und auch des OVG seien die oben genannten Handlungen eine schuldhafte Verletzung der Verfassungstreuepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz. Die in seiner Freizeit öffentlichen Redebeiträge hätten dabei die Grenze sachlicher Kritik überschritten.
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